Niedersächsischer Fußballverband
- Kreis Stade -
Michael Koch 21614 Buxtehude, 31. Oktober 2015
Leddinstraße 11
Tel.: 04161/591019
Mobil: 0151-42443512
Mail: koch-buxtehude@t-online.de
TuS Harsefeld
Herrn Manfred Wrocklage
Lünenweg 24
21698 Harsefeld
VERWALTUNGSENTSCHEID 336-2015
Betr.: Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung unter nachträglicher Verschleierung der Identität
Mannschaftsart: Alt-Senioren Spielklasse: 3. Kreisklasse Spielnummer: 025 Datum: 10.10.2015
ASSG Harsefeld/Apensen III gegen TSV Eintracht Immenbeck II
In der o.a. Partie ist bei der ASSG Harsefeld/Apensen III ein Spieler zum Einsatz gekommen, dem für dieses Spiel die Spielberechtigung fehlte, da er in der ersten Alt-Seniorenmannschaft festgespielt war:
xxxxx, xxxx geboren xxxxxxx, Paßnummer: xxxxxxxxxx
Der Spieler xxxxx war zunächst ordnungsgemäß auf dem Spielbericht eingetragen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt, dann aber wieder gestrichen worden. Die Spielinstanz misstraute der Streichung! Auf telefonische Nachfrage des Staffelleiters Ralf Ropers, beim xxxxxxxxx, bestätigte dieser jedoch die Richtigkeit der Streichung.
Die Spielinstanz war weiterhin davon überzeugt, daß hier ein Betrugsversuch vorlag. Einige „Gespräche“ haben dazu geführt, daß das Vergehen inzwischen ausnahmslos eingeräumt wurde, ohne den Vorgang, zwecks eines Ermittlungsverfahrens, an das Kreissportgericht abzugeben.
Die o.a. Partie wird, nach dem § 38 1c, in Verbindung mit § 37 (4) der NFV-Spielordnung, mit 5:0 Toren und drei Punkten, zu Gunsten des TSV Eintracht Immenbeck II gewertet
Von einer Bestrafung des Spielers xxxxxxx, nach dem Anhang 2/II/9 der NFV-Spielordnung, wird abgesehen. Die Spielinstanz ist, basierend auf den Gesprächen davon überzeugt, daß Herr xxxxxxx zunächst aus eigener (und anderer) Unwissenheit sich für dieses Spiel hat aufstellen lassen. Das es später zur Streichung seines Namens gekommen ist, kann dem Spieler xxxxxxx nicht angelastet werden, bzw. sein Mitwissen nicht nachgewiesen werden.
Entscheidung über Verwaltungsstrafen:
Gemäß NFV Spielordnung Anhang 2/I/10 wird eine Verwaltungsstrafe verhängt.
Die Höhe der Verwaltungsstrafe beträgt: € 110,00
Die Verwaltungskosten für die obige Entscheidung betragen: € 17,50
Der Betrag wird vom Schatzmeister abgebucht: € 127,50
Gegen diese Verwaltungsentscheidung ist nach § 40 (3) der Satzung, in Verbindung mit § 15 Absatz 1 RuVO des NFV, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung die gebührenfreie Anrufung des gleichrangigen Sportgerichtes möglich.
Verteiler:
Schatzmeister: Walter Kühlke
Spielausschußvorsitzender: Michael Koch
Staffelleiter: Ralf Ropers Vorsitzender Kreisspielausschuß
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Originalunterschrift gültig!
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